Entsprechend des Umfangs des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen (I,II oder III)
zugeordnet. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der
Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand kann in der
Pflegestufe III auch ein Härtefall
vorliegen. Der Versicherte hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung
seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.
Pflegestufe 0
Auch Personen mit erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung
in die Pflegestufe I erfüllen, haben mit Inkrafttreten der Pflegereform
einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag. Man spricht hier von der so
genannten "Pflegestufe 0".
Pflegestufe I – Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei
einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei
mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der
Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss
mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt
mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45
Minuten entfallen müssen.
Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem
mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen
Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder
Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche
Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen,
wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der
Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht
anfällt (Rund-um-die-Uhr). Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person
mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt
mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege
(Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden
entfallen müssen.
Härtefallregelung
Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III
erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann die
Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es
höhere Leistungen.
Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs im Sinne der Härtefallregelungen ist Voraussetzung, dass:
- die
Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität) mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in
der Nacht, erforderlich ist. Bei Pflegebedürftigen in vollstationären
Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische
Behandlungspflege zu berücksichtigen.
oder
- die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts muss dabei neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (zum Beispiel Angehörige). Durch diese Festlegung soll erreicht werden, dass nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes hier tätig werden müssen.
Zusätzlich muss in jedem Fall ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein.
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